Aufbahrung zu Hause
Oftmals wünschen sich die Eltern, an einem persönlicheren Ort als dem Krankenhaus, ganz in Ruhe Abschied nehmen zu können von ihrem Kind. Innerhalb der Aufbahrungsfrist von i.d.R. 36 Stunden nach der Geburt, dürfen Sie Ihr Kind auch mit nach Hause nehmen.
Die Überführung erfolgt durch eine/n Bestatter/ in.


Obduktion
Ob Sie eine Obduktion Ihres Kindes vornehmen lassen, ist Ihre ganz persönliche Entscheidung. Bei einem medizinisch indizierten Abbruch oder nicht eindeutiger Diagnose, kann eine Obduktion z. B. die Selbstzweifel der Mutter ausräumen, ob der Eingriff denn auch wirklich gerechtfertigt war. Für eine eventuelle Folgeschwangerschaft kann ein genetischer Befund von Bedeutung sein.


Beisetzung
Stillgeborene Kinder unter 500 Gramm sind nicht bestattungspflichtig. Sie können ihr Kind aber amtlich mit seinem Namen eintragen lassen und selbst beisetzen.
Für alle anderen Kinder, auch die ganz kleinen, gibt es zweimal im Jahr auf dem Magdeburger Westfriedhof eine Trauerfeier mit anschließender Beisetzung auf der „Grabstätte für stillgeborene Kinder“.
Für Kinder, die schwerer als 500 Gramm sind, besteht eine Bestattungspflicht.


Ein kleines Geschenk
Schreiben Sie Ihrem Baby einen Brief oder geben Sie ihm etwas mit, wie z. B. ein Familienfoto, ein kleines Plüschtier oder etwas Selbstgemachtes.


Urkunde
Eltern von fehlgeborenen Kindern (das sind Stillgeborene unter 500 g) können den Namen ihres Kindes beim Einwohnermeldeamt beurkunden lassen. Bei Kindern ab einem Gewicht von 500 g ist das Pflicht.


Ort der Trauer
Nicht alle Sternenkindereltern haben einen Platz auf dem Friedhof, an dem sie ungestört trauern können. Man kann sich diesen aber schaffen, sei es zu Hause, im Garten oder in der freien Natur. Sie können zum Beispiel auch einen Baum pflanzen.


Schreiben hilft
Es kann helfen das Erlebte und die darum kreisenden Gedanken niederzuschreiben. Es kann auch ruhig ein Gedicht sein, welches während der Beisetzung vorgetregan werden kann. Dies macht den Abschied persönlicher.


Krankschreibung oder Mutterschutz?
Wiegt das Kind unter 500 Gramm besteht kein Anspruch auf die Mutterschutzfrist. Sie können sich in diesem Fall bei Ihrem Hausarzt oder Frauenarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen. Es ist auch möglich über ein Wiedereingliederungsverfahren in den Beruf zurück zu kehren.
Hat das Kind mehr als 500 Gramm gewogen, besteht eine sechswöchige Mutterschutzfrist.
Auch den Vätern steht eine Zeit der Trauer zu und es ist völlig legitim, dass auch diese sich bei ihrem Arbeitgeber als arbeitsunfähig melden.